Hat man erst einmal eine Wohnung gefunden, die in Sachen Miete, Ausstattung und Lage den persönlichen Wünschen entspricht, ist die Freude erst einmal groß. Viele Menschen unterzeichnen dann den Mietvertrag, ohne diesen genau zu studieren und sich mit jeder einzelnen Klausel auseinanderzusetzen. So bemerkt man mitunter erst später, dass der Vermieter seinem Mieter das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung untersagt. Der Mieter sieht sich somit gezwungen, die Waschmaschine im hauseigenen Waschkeller und somit außerhalb der eigenen vier Wände aufzustellen. Das muss allerdings nicht sein, wie aktuell auf „banktip.de“ zu lesen ist.
Waschmaschine in der Mietwohnung darf nicht verboten werden
Unter Berufung auf „Finanztest“ berichtet „banktip.de“, dass Mieter eine Waschmaschine in ihrer Wohnung aufstellen dürfen. Das Amtsgericht Eschweiler ist dieser Frage nachgegangen und hat in seinem Urteil (Az.: 26 C 268/12) zugunsten der Mieter entschieden. Klauseln im Mietvertrag, die ein Waschmaschinen-Verbot beinhalten, hat das Gericht im Zuge dessen für unwirksam erklärt.
Unabhängig davon, ob im Haus ein Waschkeller zur Verfügung steht oder nicht, hat ein Mieter demnach ein Anrecht darauf, in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufzustellen. Da es sich hierbei um eine adäquate Nutzung handelt, darf dies nicht untersagt werden. Das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler zeigt somit mal wieder, dass Verbraucher fragwürdige Klauseln im Mietvertrag stets kritisch hinterfragen und gegebenenfalls auch den juristischen Weg gehen sollten.
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